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   OLG Hamm, 23.01.2023 - 25 U 57/22   

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https://dejure.org/2023,40493
OLG Hamm, 23.01.2023 - 25 U 57/22 (https://dejure.org/2023,40493)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.01.2023 - 25 U 57/22 (https://dejure.org/2023,40493)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Januar 2023 - 25 U 57/22 (https://dejure.org/2023,40493)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 ; SchAG NRW § 16
    Schadensersatzanspruch des Insolvenzverwalters gegen eine GmbH wegen eines aus seiner Sicht fehlerhaft erteilten uneingeschränkten Bestätigungsvermerks für den Jahresabschluss; Vorhandene Kenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.12.2020 - VI ZR 739/20

    VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2023 - 25 U 57/22
    Die dreijährige Verjährungsfrist gibt dem Geschädigten dann noch hinreichende Möglichkeiten, sich für das weitere Vorgehen noch sicherere Grundlagen, insbesondere zur Beweisbarkeit seines Vorbringens, zu verschaffen ( BGH NJW 2021, 918 Rn 8 m.w.N.).

    Nicht erforderlich ist also in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht ( BGH NJW 2021, 918 Rn 9 m.w.N.).

    Insofern hat der Kläger mit Einholung des vorgenannten Gutachtens genau das getan, wofür ein Gläubiger nach der Rechtsprechung des BGH die dreijährige Verjährungsfrist nutzen kann, nämlich "sich für das weitere Vorgehen noch sicherere Grundlagen, insbesondere zur Beweisbarkeit seines Vorbringens, zu verschaffen" ( BGH NJW 2021, 918 Rn 8 m.w.N.).

    Dieser "normative Schluss", d.h. die rechtliche Schlussfolgerung ist aber gerade nicht erforderlich für eine Kenntnis i.S.d. § 199 I Nr. 2 BGB, der - wie ausgeführt - lediglich auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände abstellt ( BGH NJW 2021, 918 Rn 21 ).

    Diese ist aber in Bezug auf die Frage der Kenntnis i.S.d. § 199 I BGB unerheblich, denn sie erfordert nicht, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht ( BGH NJW 2021, 918 Rn 9 m.w.N.).

    Noch einmal sei darauf verwiesen, dass die erforderliche Kenntnis i.S.d. § 199 I Nr. 2 BGB bereits dann vorhanden ist, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen und es daher in der Regel nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht ( BGH NJW 2021, 918 Rn 8/9 m.w.N.).

  • BGH, 24.04.2014 - III ZR 156/13

    Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanleger: Vertrag mit

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2023 - 25 U 57/22
    Der Senat weiche mit seinen Hinweisen von der Rechtsprechung des BGH ab, nach welcher die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 199 I Nr. 2 BGB in einem Fall, in dem der haftungsauslösende Fehler der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer falschen Rechtsanwendung liege, nicht bereits mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginne, in dem der Geschädigte Kenntnis von der Rechtsanwendung als solcher erlangt hat; vielmehr müsse der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft gewesen sei (vgl. BGH Urteil vom 24.04.2014, III ZR 156/13 ).

    Entgegen der Auffassung weicht der Senat mit seiner Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des BGH in seinem Urteil vom 24.04.2014, III ZR 156/13 ab.

  • BGH, 28.10.2015 - IV ZR 526/14

    Einleitung eines Güteverfahrens zur Verjährungshemmung: Einwand der

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2023 - 25 U 57/22
    Zwar stelle die Anrufung der Gütestelle allein zum Zwecke der Verjährungshemmung grundsätzlich keinen Rechtsmissbrauch dar ( BGH NJW 2016, 233 juris-Rn 33 ).

    Denn es stand bereits vor Einreichung des Güteantrags fest, dass der Zweck des außergerichtlichen Güteverfahrens - die Entlastung der Justiz und ein dauerhafter Rechtsfrieden durch konsensuale Lösungen - durch diesen Antrag nicht erreicht werden konnte (vgl. BGH NJW 2016, 233 juris-Rn 34; BGH, Beschluss vom 17.02.2016, IV ZR 374/14 juris-Rn 12; OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2016, 34 U 122/15 juris-Rn 9 ).

  • LG Limburg, 23.06.2020 - 2 O 438/19
    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2023 - 25 U 57/22
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 01.03.2022 (2 O 438/19) wird zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 01.03.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Bielefeld (2 O 438/19) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.000.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2019 zu zahlen.

  • BGH, 11.05.2004 - XI ZB 39/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2023 - 25 U 57/22
    Der Rechtsstreit hat auch keine anderen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und berührt deren Interessen nicht in besonderem Maße, welches ein Tätigwerden des BGH erforderlich machte (vgl. BGH NJW 2004, 2222 (2223); Musielak/Voit-Ball, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 543 Rn 5 jew. m.w.N.).
  • BGH, 24.09.2003 - IV ZB 41/02

    Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts in der Zusatzversorgung des

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2023 - 25 U 57/22
    Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen, denn ihm liegt kein typischer oder "verallgemeinerungsfähiger" Lebenssachverhalt zugrunde, zu dessen Beurteilung es an einer richtungsweisen Orientierung fehlt (vgl. BGH NJW 2004, 289 (290); Musielak/Voit-Ball, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 543 Rn 5 jew. m.w.N.).
  • BGH, 17.02.2016 - IV ZR 374/14

    Einleitung eines Güteverfahrens zur Verjährungshemmung: Einwand der

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2023 - 25 U 57/22
    Denn es stand bereits vor Einreichung des Güteantrags fest, dass der Zweck des außergerichtlichen Güteverfahrens - die Entlastung der Justiz und ein dauerhafter Rechtsfrieden durch konsensuale Lösungen - durch diesen Antrag nicht erreicht werden konnte (vgl. BGH NJW 2016, 233 juris-Rn 34; BGH, Beschluss vom 17.02.2016, IV ZR 374/14 juris-Rn 12; OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2016, 34 U 122/15 juris-Rn 9 ).
  • OLG Hamm, 11.02.2016 - 34 U 122/15

    Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen pflichtwidriger

    Auszug aus OLG Hamm, 23.01.2023 - 25 U 57/22
    Denn es stand bereits vor Einreichung des Güteantrags fest, dass der Zweck des außergerichtlichen Güteverfahrens - die Entlastung der Justiz und ein dauerhafter Rechtsfrieden durch konsensuale Lösungen - durch diesen Antrag nicht erreicht werden konnte (vgl. BGH NJW 2016, 233 juris-Rn 34; BGH, Beschluss vom 17.02.2016, IV ZR 374/14 juris-Rn 12; OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2016, 34 U 122/15 juris-Rn 9 ).
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